ARTIKEL 26
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226074
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