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ARTIKEL 18 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 18

Bewertung der Stiftung

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226066

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