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ARTIKEL 17 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 17

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1) Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.

(2) Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.

(3) Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226065

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