ARTIKEL 17
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
(1) Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.
(2) Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.
(3) Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226065
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