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ARTIKEL 16 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 16

Finanzierung der Stiftung

(1) Die Beiträge werden – unbeschadet der Beteiligung am Stiftungsrat – auf freiwilliger Basis geleistet.

(2) Die Stiftung wird hauptsächlich von ihren Mitgliedern finanziert. Der Stiftungsrat kann – unter Wahrung des biregionalen Gleichgewichts – andere Modalitäten der Finanzierung der Tätigkeit der Stiftung in Betracht ziehen.

(3) In besonderen Fällen ist die Stiftung nach vorheriger Unterrichtung und Konsultation des Stiftungsrats zur Einholung seiner Genehmigung befugt, zusätzliche Mittel durch Außenfinanzierung vonseiten öffentlicher und privater Einrichtungen zu erwirtschaften, unter anderem durch Erstellung von Berichten und Analysen auf Anfrage. Diese Mittel sind ausschließlich für die Tätigkeit der Stiftung zu verwenden.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland stellt auf eigene Kosten und im Rahmen ihres Finanzbeitrags zu der Stiftung angemessen ausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instandhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226064

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