ARTIKEL 13
Statistik
(1) Die Parteien übermitteln einander die aufgrund der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften notwendigen Statistiken sowie auf Wunsch andere vorliegende statistische Informationen, die nach vernünftigem Ermessen zur Überprüfung des Luftverkehrsbetriebs angefordert werden können.
(2) Die Parteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 22 (Gemeinsamer Ausschuss) zusammen, um den Austausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke der Überwachung der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Gesetzesnummer
20011228
Dokumentnummer
NOR40224826
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