ARTIKEL 12
Preisbildung
(1) Die Parteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.
(2) Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.
- Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Gesetzesnummer
20011228
Dokumentnummer
NOR40224825
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