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ARTIKEL 12 Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 12

Preisbildung

(1) Die Parteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.

(2) Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011228

Dokumentnummer

NOR40224825

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