Anlage 6
ANHANG VI
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
Begriffsbestimmungen
- 1. Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
- a) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
- b) „Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 196 genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 177 in Betracht gezogen wird;
- c) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
- d) „Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung).
- e) „Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;
- f) „Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs VII ein Vermittlungsverfahren durchführt;
Verantwortung im Rahmen des Verfahrens
- 2. Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.
Offenlegungspflicht
- 3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Titel III(Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.
- 4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln ausschließlich dem Kooperationsausschuss schriftlich Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien.
- 5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Kooperationsausschuss eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.
Pflichten der Schiedsrichter
- 6. Nach der Bestätigung seiner Bestellung muss ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diesen während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft nachkommen.
- 7. Die Schiedsrichter berücksichtigen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Bericht des Schiedspanels von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.
- 8. Die Schiedsrichter ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.
- 9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
- 10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.
- 11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
- 12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass sie der Einflussnahme durch Dritte ausgesetzt sein könnten.
- 13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
- 14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
- 15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Bericht des Schiedspanels gezogen haben.
Vertraulichkeit
- 16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen unter keinen Umständen unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; sie legen in keinem Fall derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
- 17. Die Schiedsrichter legen Berichte des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) veröffentlicht sind.
- 18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben unter keinen Umständen Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.
Auslagen
- 19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
Vermittler
- 20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222241
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