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Anlage 5 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Anlage 5

ANHANG V

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Für die Zwecke des Titels III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. a) „Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
  2. b) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
  3. c) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
  4. d) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 176 dieses Abkommens beantragt;
  5. e) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 173 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;
  6. f) „Schiedspanel“ ein nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetztes Panel;
  7. g) „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Vertragspartei stehende oder von dieser ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Abkommen vertritt;
  8. h) „Tag“ einen Kalendertag;
  9. i) „Arbeitstag“ jeden Tag außer den gesetzlichen Feiertagen, Samstag und Sonntag.
  1. 2. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

Notifikationen

  1. 3. Das Ersuchen um Konsultationen und das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist der anderen Vertragspartei durch elektronische Mitteilung, per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt, zu übermitteln.
  2. 4. Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle sonstigen Unterlagen außer dem Ersuchen um Konsultationen und dem Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels per E-Mail und per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt, der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist eine Unterlage vertraulich oder zu umfangreich um per E-Mail verschickt zu werden, so kann sie der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von einem Tag nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet werden. In diesem Fall unterrichtet die versendende Vertragspartei die andere Vertragspartei und erforderlichenfalls jeden Schiedsrichter per E-Mail über die Versendung der Unterlage und über deren Inhalt.
  3. 5. Alle Notifikationen sind an die Regierung der Republik Kasachstan und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten. Innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung von Titel III (Wirtschaft und Handel) tauschen die Vertragsparteien die Kontaktdaten für die elektronische Kommunikation nach den Regeln 3 und 4 dieser Verfahrensordnung aus. Jede Änderung der E-Mail-Adresse oder anderer Daten für die elektronische Kommunikation wird der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls dem Schiedspanel unverzüglich mitgeteilt.
  4. 6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch zügige Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.
  5. 7. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag in der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik Kasachstan, so gilt der folgende Arbeitstag als letzter Tag der Zustellfrist. Wird einer Partei eine Unterlage an einem für sie als Feiertag ausgewiesenen Tag zugestellt, so gilt die Zustellung der Unterlage als am folgenden Arbeitstag erfolgt. Als Datum des Eingangs der Unterlage gilt der Tag ihrer Zustellung.

Beginn des Schiedsverfahrens

  1. 8. a) Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177 oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen werden der Beschwerdegegnerin umgehend mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
  2. b) Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177 oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des Kooperationsausschusses aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Vorsitzenden oder von ihren Vertretern vorgenommen oder ersatzweise von einem Vorsitzenden allein, falls der andere Vorsitzende oder dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ablehnt.
  3. c) Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.
  4. d) Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Kooperationsausschuss innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.
  5. e) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem persönlich oder über andere Kommunikationskanäle zu einer Sitzung zusammen. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel klären als sachdienlich erachtete Fragen; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen ein. Die Zahlung der Honorare und Erstattung der Auslagen erfolgt nach den WTO-Sätzen.
  6. 9. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
  1. b) Die Vertragsparteien notifizieren dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung.

Einleitungsschreiben

  1. 10. Die Beschwerdeführerin übermittelt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin übermittelt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens.

Arbeitsweise des Schiedspanels

  1. 11. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die vorsitzende Person ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
  2. 12. Sofern in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen, bedienen.
  3. 13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.
  4. 14. Für die Abfassung eines Berichts ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
  5. 15. Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) und in den Anhängen V bis VII nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.
  6. 16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung), geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Schiedsrichtern

  1. 17. Kann ein Schiedsrichter nicht an einem Schiedsverfahren gemäß Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Abkommens teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss wegen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex in Anhang VI dieses Abkommens ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.
  2. 18. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der anderen Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nach dem Tag, an dem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.
  3. 19. Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.
  1. 20. Hat der Vorsitzende nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.
  1. 21. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den Regeln 18, 19 und 20 der Verfahrensordnung abgeschlossen sind.

Anhörungen

  1. 22. Der Vorsitzende des Schiedspanels legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.
  2. 23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Kasachstan die Beschwerdeführerin ist, und in Astana, wenn die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist.
  3. 24. Das Schiedspanel kann mit Zustimmung der Vertragsparteien zusätzliche Anhörungstermine anberaumen.
  4. 25. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.
  5. 26. Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
  1. a) Vertreter der Streitparteien,
  2. b) Berater der Streitparteien,
  3. c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Gerichtsschreiber und
  4. d) Assistenten der Schiedsrichter.
  1. 27. Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.
  2. 28. Das Schiedspanel führt die Anhörung folgendermaßen durch und gewährleistet, dass der beschwerdeführenden Vertragspartei und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit zugestanden wird:
  1. a) Argumentation der Beschwerdeführerin
  2. b) Argumentation der Beschwerdegegnerin
  1. a) Argumentation der Beschwerdeführerin
  2. b) Replik der Beschwerdegegnerin
  1. 29. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.
  2. 30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.
  3. 31. Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

  1. 32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.
  2. 33. Die Streitparteien übermitteln einander Kopien ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

  1. 34. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schriftsätzen enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach Einreichung des Ersuchens beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

Nicht vertrauliche Fassung des Berichts des Schiedspanels

  1. 35. Enthält der Bericht des Schiedspanels Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden, erstellt das Panel eine nicht vertrauliche Fassung seines Berichts. Die Streitparteien erhalten Gelegenheit zu dieser nicht vertraulichen Fassung Stellung zu nehmen, und das Schiedspanel trägt diesen Anmerkungen bei der Erstellung der endgültigen nichtvertraulichen Fassung des Berichts Rechnung.

Einseitige Kontakte

  1. 36. Das Schiedspanel wird mit einer Vertragspartei weder zusammenzutreffen noch kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
  2. 37. Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schriftsätze

  1. 38. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schriftsätze innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.
  2. 39. Das Schriftstück muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die es vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit oder der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen.
  3. 40. Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle ihm zugegangenen Schriftsätze auf, die mit den Regeln 38 und 39 in Einklang stehen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Streitparteien alle derartigen Schriftsätze vor, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln und werden vom Schiedspanel berücksichtigt.

Dringlichkeit

  1. 41. In den in Teil III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Übersetzen und Dolmetschen

  1. 42. Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 174 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.
  2. 43. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache. In diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.
  3. 44. Die Berichte des Schiedspanels werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) vorgelegt.
  4. 45. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.
  5. 46. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Etwaige bei der Übersetzung des Berichts des Schiedspanels anfallende Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Sonstige Verfahren

  1. 47. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 174, Artikel 184 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 2, Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für die Annahme eines Berichts des Schiedspanels vorgegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222240

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