Anlage 1
ANHANG I
VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46
A. VORBEHALTE DER REPUBLIK KASACHSTAN,
Die Republik Kasachstan behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar sind:
- 1. Untertagebau
- 1.1. Der Tage- und der Untertagebau in der Republik Kasachstan sind nur Niederlassungen in Form von juristischen Personen der Republik Kasachstan (d. h. Tochtergesellschaften) gestattet.
- 1.2. Der Staat verfügt über ein Vorkaufsrecht beim Erwerb der Nutzungsrechte für den Untertagebau (oder eines Teils davon) und/oder eines Objekts, das mit diesen Nutzungsrechten in Zusammenhang steht.
- 2. Strategische Ressourcen und Objekte
Die Republik Kasachstan kann juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagen, Geschäfte mit der Nutzung strategischer Ressourcen und/oder dem Erwerb strategischer Objekte in der Republik Kasachstan zu tätigen, wenn dies zu einer Konzentration der Rechte bei einer Person oder einer Gruppe von Personen aus denselben Ländern führen würde. Diese Regelung gilt auch für Tochterunternehmen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan1. Die Republik Kasachstan kann im Interesse der nationalen Sicherheit Eigentumsrechte und die Übertragung von Eigentumsrechten an strategischen Ressourcen und Objekten der Republik Kasachstan beschränken.
- 3. Immobilien
- 3.1 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan ist privater Besitz an Flächen, die für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion oder Forstwirtschaft genutzt werden, untersagt. Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann die befristete Nutzung von Landflächen für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gestattet werden, der verlängert werden kann.
- 3.2 Der Besitz von privatem Eigentum an Grundstücken in der Grenzzone, im Grenzgebiet und in Seehäfen der Republik Kasachstan ist juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagt.
- 3.3 Die Pacht von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze der Republik Kasachstan durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihre Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan unterliegt Beschränkungen.
- 3.4 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann das Recht auf ständige Nutzung von Landflächen nicht gewährt werden.
- 4. Fauna
- 4.1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres- oder Binnengewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Republik Kasachstan unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge der Republik Kasachstan fahren und im Gebiet der Republik Kasachstan registriert sind. Fischereifahrzeugen, die Eigentum von in Form juristischer Personen der Republik Kasachstan gegründeten Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union sind, ist es nicht verboten, die Flagge der Republik Kasachstan zu führen.
- 4.2 Die Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt in einem bestimmten Gebiet oder innerhalb einer Wasserzone wird vorrangig juristischen Personen der Republik Kasachstan gestattet.
- 5. Niederlassungsanforderungen für die Lizenzerteilung
Unternehmen, die Waren herstellen, die aus gewichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheit, des Schutzes oder der nationalen Sicherheit lizenzpflichtig sind, werden in Form einer juristischen Person der Republik Kasachstan gegründet.
- 6. Festlandsockel
Innerhalb des Festlandsockels der Republik Kasachstan können Beschränkungen festgelegt werden.
B. VORBEHALTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Union behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar und gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind:
- 1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, einschließlich der Förderung von Erdöl und Erdgas
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten; die Europäische Union kann Beschränkungen auf juristische Personen anwenden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.
- 2. Erzeugung von Mineralölerzeugnissen, Gas, Strom, Dampf, Warmwasser und Heizwärme
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen auf juristische Personen angewandt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.
- 3. Fischerei
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren und im Gebiet der Europäischen Union registriert sind.
- 4. Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz, durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, gelten.
- 5. Landwirtschaft und Jagd
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Inländerbehandlung nicht für juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, und die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, muss notifiziert oder erforderlichenfalls genehmigt werden.
- 6. Aquakultur
Die Inländerbehandlung gilt nicht für Aquakultur im Gebiet der Europäischen Union.
- 7. Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder von Stoffen, aus denen sie gewonnen werden
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten.
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1 Artikel 64 des Gesetzes Nr. 415 vom 13. Mai 2003 über Aktiengesellschaften der Republik Kasachstan und Artikel 12 des Gesetzes Nr. 220 vom 22. April 1998 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung der Republik Kasachstan.
Schlagworte
Tagebau, Meeresgewässer, Tierwelt, Erdöleinfuhr
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222236
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