ARTIKEL 64
Erschöpfung
Jede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale oder regionale1 Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.
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1 Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet.
Schlagworte
Warenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222012
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