ARTIKEL 63
Technologietransfer
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und Informationen über ihre internen Rechtsvorschriften und die internationale Praxis in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf den Technologietransfer auswirken, auszutauschen. Dazu gehört insbesondere ein Austausch über Maßnahmen, die den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und die Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung angemessener günstiger Rahmenbedingungen für den Technologietransfer in den Empfängerländern gewidmet; dazu zählen unter anderem Fragen wie der interne Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.
(2) Bei Maßnahmen im Hinblick auf den Technologietransfer werden berechtigte Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)