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ARTIKEL 63 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 63

Technologietransfer

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und Informationen über ihre internen Rechtsvorschriften und die internationale Praxis in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf den Technologietransfer auswirken, auszutauschen. Dazu gehört insbesondere ein Austausch über Maßnahmen, die den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und die Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung angemessener günstiger Rahmenbedingungen für den Technologietransfer in den Empfängerländern gewidmet; dazu zählen unter anderem Fragen wie der interne Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.

(2) Bei Maßnahmen im Hinblick auf den Technologietransfer werden berechtigte Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums geschützt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222011

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