Anlage 2
ANHANG II
BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2
Nur juristische Personen der Europäischen Union, die in einem Nichtdienstleistungssektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind, dürfen Mitarbeiter für eine unternehmensinterne Versetzung gewinnen.1
Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern als Führungskräfte“ und „Fachkräfte“ unterliegt der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.2 Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen.3
In Unternehmen mit mindestens drei Mitarbeitern dürfen höchstens 50 % aller Führungskräfte, Manager und Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Kategorie unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer sein.
Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern einer Vertragspartei wird für einen Zeitraum von drei Jahren auf der Grundlage von Genehmigungen gestattet, die von der zuständigen Stelle jährlich neu ausgestellt werden.
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1 Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern im Rahmen von Nutzungsverträgen für den Untertagebau erfolgt nach Maßgabe des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO.
2 Eine Arbeitserlaubnis wird erst ausgestellt, wenn die Suche nach geeigneten Bewerbern in der Datenbank der zuständigen Behörde und durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung in den Massenmedien abgeschlossen ist. Diese Verfahren dürfen nicht länger als einen Monat dauern. Die Genehmigung für die unternehmensinterne Versetzung von Arbeitnehmern nach diesen Verfahren wird erteilt, sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, es sei denn, das Unternehmen hat einen lokalen Bewerber ermittelt, der den Anforderungen gerecht wird.
3 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222237
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