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ARTIKEL 87 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 87

Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

Spätestens sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels führt die Republik Kasachstan wirksame Maßnahmen zum rechtlichen Schutz gegen das Nachahmen nicht eingetragener Geschmacksmuster ein, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist angemessene Schulungen für die zuständigen Gremien, Organisationen und Richter anbietet.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222035

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