ARTIKEL 87
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
Spätestens sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels führt die Republik Kasachstan wirksame Maßnahmen zum rechtlichen Schutz gegen das Nachahmen nicht eingetragener Geschmacksmuster ein, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist angemessene Schulungen für die zuständigen Gremien, Organisationen und Richter anbietet.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222035
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