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ARTIKEL 88 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 88

Schutzdauer

Die Schutzdauer ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung beträgt mindestens zehn Jahre. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Rechteinhaber die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu der im internen Recht jeder Vertragspartei festgelegten Höchstschutzdauer verlängern lassen kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222036

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