ARTIKEL 88
Schutzdauer
Die Schutzdauer ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung beträgt mindestens zehn Jahre. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Rechteinhaber die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu der im internen Recht jeder Vertragspartei festgelegten Höchstschutzdauer verlängern lassen kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222036
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