ARTIKEL 8
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.
Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu führen und zu diesem Zweck im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, die auch die Unterstützung beim Kapazitätenaufbau umfassen, wobei sie der Wahrung der Integrität des Römischen Statuts gebührend Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221956
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)