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ARTIKEL 8 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 8

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu führen und zu diesem Zweck im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, die auch die Unterstützung beim Kapazitätenaufbau umfassen, wobei sie der Wahrung der Integrität des Römischen Statuts gebührend Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221956

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