vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 7

Weltraumsicherheit

Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen weltraumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221955

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)