ARTIKEL 7
Weltraumsicherheit
Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen weltraumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221955
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