ARTIKEL 9
Konfliktverhütung und Krisenmanagement
Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles Umfeld zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221957
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