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ARTIKEL 59 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 59

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

  1. a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
  2. b) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
  1. i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen (Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte),
  2. ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen,
  3. iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optionen, Futures oder anderen Derivaten,
  4. iv) Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, oder
  5. v) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen.

Schlagworte

Strafverfolgungsbehörde, Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222007

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