ARTIKEL 60
Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
Schlagworte
Währungspolitik, Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222008
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