KAPITEL 7
GEISTIGES EIGENTUM
ARTIKEL 61
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
- a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
- b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222009
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