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ARTIKEL 58 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 58

Kapitalverkehr

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staats getätigten Direktinvestitionen, mit Wirtschaftstätigkeiten nach Kapitel 5 (Dienstleistungshandel und Niederlassung) dieses Titels und mit der Liquidation und Rückführung dieses investierten Kapitals und etwaiger daraus erzielter Gewinne nicht zu beschränken.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf unter anderem

  1. a) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,
  2. b) Finanzdarlehen und -kredite oder
  3. c) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.

3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Vertragsparteien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

4) Die Vertragsparteien können Konsultationen im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen ihnen führen.

Schlagworte

Finanzkredit

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222006

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