vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 42 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 42

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung

(1) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rahmen dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu erlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)