ARTIKEL 42
Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung
(1) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rahmen dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu erlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221990
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