ARTIKEL 278
Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) ausschließlich Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Kooperationsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Kooperationsausschusses oder eines anderen nach Artikel 269 eingesetzten Unterausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Kooperationsrat, dem Kooperationsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Kooperationsrat gemäß Artikel 277 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)