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ARTIKEL 277 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 277

Erfüllung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach Artikel 278 dem Kooperationsrat vor.

(4) Der Kooperationsrat kann eine Streitigkeit nach Artikel 278 und durch bindenden Beschluss beilegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222225

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