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ARTIKEL 276 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 276

Steuern

(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindert, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222224

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