ARTIKEL 275
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- a) dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken;
- b) dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Kasachstan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222223
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