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ARTIKEL 244 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

TITEL VI

SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG

ARTIKEL 244

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Förderung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan und die Konvergenz mit den politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern. Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, der Mobilität von Studenten, Lehr- und Verwaltungspersonal, Forschern und jungen Leuten und des Informations- und Erfahrungsaustauschs.

Die Vertragsparteien fördern eine einheitliche Koordinierung von Maßnahmen für das Bildungssystem im Einklang mit europäischen und internationalen Standards und bewährten Verfahren.

Schlagworte

Lehrpersonal, Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222192

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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