ARTIKEL 243
Bekämpfung der Cyberkriminalität
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, mit dem Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme oder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222191
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)