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ARTIKEL 243 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 243

Bekämpfung der Cyberkriminalität

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, mit dem Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme oder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222191

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