TITEL VI
SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG
ARTIKEL 244
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Förderung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan und die Konvergenz mit den politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern. Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, der Mobilität von Studenten, Lehr- und Verwaltungspersonal, Forschern und jungen Leuten und des Informations- und Erfahrungsaustauschs.
Die Vertragsparteien fördern eine einheitliche Koordinierung von Maßnahmen für das Bildungssystem im Einklang mit europäischen und internationalen Standards und bewährten Verfahren.
Schlagworte
Lehrpersonal, Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222192
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)