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ARTIKEL 242 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 242

Bekämpfung organisierter und grenzüberschreitender Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierter Finanz- und Wirtschaftskriminalität und illegalen Aktivitäten mit grenzübergreifendem Charakter zusammen, darunter Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Drogenhandel, illegaler Handel mit Schusswaffen, Veruntreuung, Betrug, Fälschungen, Dokumentenfälschung und Korruption auf öffentlicher und privater Ebene, indem sie ihre bestehenden internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen.

Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung der bilateralen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren und eine mögliche Zusammenarbeit mit den Agenturen der Europäischen Union.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der VN von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den drei dazugehörigen Protokollen sowie dem Übereinkommen der VN von 2003 gegen Korruption verankert sind. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption durch die Republik Kasachstan einschließen.

Schlagworte

Finanzkriminalität

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222190

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