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ARTIKEL 241 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 241

Illegale Drogen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten, insbesondere bei Fragen des illegalen Handels mit Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung des Angebots an illegalen Drogen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen und der Nachfrage danach zu stärken und zu diesem Zweck die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu intensivieren, um unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern sowie Prävention, Behandlung und Rehabilitation zu verbessern.

Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, drogenbedingte Schäden zu verringern, gegen die Herstellung und den Konsum von synthetischen Drogen vorzugehen und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksam zu verhindern.

Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten und dem Aktionsplan EU-Zentralasien gegen Drogen orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222189

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