vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 240 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 240

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Im Einklang mit den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsektoren und einschlägigen Nichtfinanzsektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen sowie zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung und Rückgabe von Vermögenswerten oder Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.

Diese Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222188

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)