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ARTIKEL 219 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 10

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 219

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), um die unternehmerischen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Entwicklung und Gründung von KMU zu fördern.

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden Bereichen zusammen:

  1. a) Austausch von Informationen über Strategien zur KMU-Entwicklung,
  2. b) Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüsselkompetenz,
  3. c) Förderung besserer Kontakte zwischen Unternehmerverbänden beider Vertragsparteien durch einen engeren Dialog,
  4. d) Austausch von Erfahrungen über die Unterstützung von KMU beim Zugang zu internationalen Märkten,
  5. e) Austausch von Erfahrungen über die Verbesserung der Wirksamkeit des Rechtsrahmens für KMU,
  6. f) Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222167

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