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ARTIKEL 217 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 217

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, unternehmen gemeinsame Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet sauberer Technologien und pflegen einen entsprechenden Informationsaustausch, führen gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene durch, einschließlich mit Blick auf die für die Vertragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonvention der VN, und führen, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durch.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222165

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