ARTIKEL 217
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, unternehmen gemeinsame Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet sauberer Technologien und pflegen einen entsprechenden Informationsaustausch, führen gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene durch, einschließlich mit Blick auf die für die Vertragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonvention der VN, und führen, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durch.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222165
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