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ARTIKEL 216 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 216

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

  1. a) Eindämmung des Klimawandels,
  2. b) Anpassung an den Klimawandel,
  3. c) marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels,
  4. d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
  5. e) Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unterstützung in anderen Sektoren,
  6. f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222164

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