ARTIKEL 216
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
- a) Eindämmung des Klimawandels,
- b) Anpassung an den Klimawandel,
- c) marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels,
- d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
- e) Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unterstützung in anderen Sektoren,
- f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222164
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