KAPITEL 8
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLIMAWANDEL
ARTIKEL 215
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung daran. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet Rechnung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222163
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