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ARTIKEL 214 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 214

Die Vertragsparteien widmen der Behandlung von Umweltfragen im Rahmen der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte und der damit verbundenen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit und kommen überein, die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zu intensivieren.

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sektoren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfahren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen ein.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222162

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