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ARTIKEL 208 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 208

Energieeffizienz und Energieeinsparungen

Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei Gebäude und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem Folgendes:

  1. a) Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung der Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und Aktionspläne,
  2. b) Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,
  3. c) Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,
  4. d) Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energieeffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels.

Schlagworte

Rechtsrahmen

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222156

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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