ARTIKEL 208
Energieeffizienz und Energieeinsparungen
Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei Gebäude und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem Folgendes:
- a) Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung der Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und Aktionspläne,
- b) Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,
- c) Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,
- d) Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energieeffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels.
Schlagworte
Rechtsrahmen
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222156
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