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ARTIKEL 207 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 207

Erneuerbare Energiequellen

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  1. a) Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusammenarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologischen Entwicklung;
  2. b) Erleichterung des Austauschs zwischen Institutionen, Laboratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union, einschließlich durch gemeinsame Programme zur Umsetzung bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und einer grünen Wirtschaft;
  3. c) Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen und Ausbildungsprogramen und regelmäßiger Austausch von Informationen und offenen statistischen Daten sowie von Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222155

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