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ARTIKEL 206 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 206

Kohlenwasserstoffbasierte Energie

Die Zusammenarbeit im Bereich der kohlenwasserstoffbasierten Energie erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  1. a) Modernisierung und Ausbau bestehender und Entwicklung künftiger Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, auch solcher, die der Diversifizierung von Energiequellen, -lieferanten und -transportwegen und -methoden dienen, sowie Schaffung neuer Energieerzeugungskapazitäten und Förderung der Integrität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen, einschließlich Strominfrastrukturen;
  2. b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit bewährten Verfahren durch Reformen im Regelungsbereich;
  3. c) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, auch zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit und Stabilität der Energienachfrage, auf eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen und -risiken;
  4. d) Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor, einschließlich in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verteilung und Verbrauch;
  5. e) Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexploration und -gewinnung in Offshore-Gebieten durch Erfahrungsaustausch im Bereich der Unfallverhütung, der Untersuchung von Unfällen, der Bewältigungs- und Sanierungsstrategien sowie über bewährte Verfahren in Bezug auf Haftung und Rechtspraxis in Katastrophenfällen.

Schlagworte

Energielieferant, Energietransportweg, Energiemethode, Umweltrisiko, Kohlenwasserstoffgewinnung, Bewältigungsstrategie

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222154

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