ARTIKEL 206
Kohlenwasserstoffbasierte Energie
Die Zusammenarbeit im Bereich der kohlenwasserstoffbasierten Energie erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- a) Modernisierung und Ausbau bestehender und Entwicklung künftiger Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, auch solcher, die der Diversifizierung von Energiequellen, -lieferanten und -transportwegen und -methoden dienen, sowie Schaffung neuer Energieerzeugungskapazitäten und Förderung der Integrität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen, einschließlich Strominfrastrukturen;
- b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit bewährten Verfahren durch Reformen im Regelungsbereich;
- c) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, auch zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit und Stabilität der Energienachfrage, auf eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen und -risiken;
- d) Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor, einschließlich in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verteilung und Verbrauch;
- e) Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexploration und -gewinnung in Offshore-Gebieten durch Erfahrungsaustausch im Bereich der Unfallverhütung, der Untersuchung von Unfällen, der Bewältigungs- und Sanierungsstrategien sowie über bewährte Verfahren in Bezug auf Haftung und Rechtspraxis in Katastrophenfällen.
Schlagworte
Energielieferant, Energietransportweg, Energiemethode, Umweltrisiko, Kohlenwasserstoffgewinnung, Bewältigungsstrategie
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222154
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