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ARTIKEL 205 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 205

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Bereiche:

  1. a) Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien, auch im Hinblick auf die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor;
  2. b) Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz;
  3. c) effektive Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderen internationalen Finanzinstitutionen und -instrumenten zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich;
  4. d) Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation);
  5. e) Managementschulung und technische Ausbildung im Energiesektor, unter anderem durch Erleichterung des Austauschs von Trainees, die entsprechende Fachkurse an Hochschulen in der Europäischen Union und der Republik Kasachstan besuchen, sowie Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsprogramme nach Maßgabe bewährter Verfahren;
  6. f) Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Gremien, Initiativen und Institutionen;
  7. g) Zusammenarbeit beim Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie beim Technologietransfer auf dem Gebiet der Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und Energietechnologien.

Schlagworte

Finanzinstrument

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222153

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