vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 204 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 5

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE

ARTIKEL 204

Die Vertragsparteien setzen ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen fort und intensivieren sie, um Energieversorgungssicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an den Grundsätzen des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und den einschlägigen bestehenden multilateralen und bilateralen Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222152

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)