KAPITEL 5
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE
ARTIKEL 204
Die Vertragsparteien setzen ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen fort und intensivieren sie, um Energieversorgungssicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an den Grundsätzen des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und den einschlägigen bestehenden multilateralen und bilateralen Vereinbarungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222152
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