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ARTIKEL 188 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 188

Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gilt dieser Artikel.

(2) Abweichend von den Artikeln 184, 185 und 186 kann die Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, den Abschlussbericht des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage umzusetzen. Diese Maßnahmen können sofort wirksam werden. Sie dürfen so lange aufrechterhalten werden, wie die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.

(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder die Verhältnismäßigkeit der von der Beschwerdeführerin wegen der Nichtumsetzung in Kraft gesetzten Maßnahme, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Maßnahmen erst dann aufheben oder anpassen, wenn das Schiedspanel in dieser Angelegenheit entschieden hat, und kann die Maßnahme während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222136

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