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ARTIKEL 189 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

UNTERABSCHNITT 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 189

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang VI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren gemäß Artikel 177 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222137

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