UNTERABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 189
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang VI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren gemäß Artikel 177 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222137
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