ARTIKEL 190
Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 197 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Schlagworte
Schiedsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222138
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