ARTIKEL 155
Streitbeilegung
Kapitel 14 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Streitbeilegung) gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 180 und 182 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Kooperationsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 154 Absatz 3.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222103
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