KAPITEL 11
WETTBEWERB
ARTIKEL 156
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe, einschließlich Subventionen, das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222104
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